Zulassung
Versicherungsberater gehören den
rechtsberatenden Berufen an:
Der Beruf darf nur ausgeübt werden, wenn - nach
Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung
- die Zulassung und Erlaubnis von der zuständigen IHK erteilt
wurde. Die im Bundesverband der Versicherungsberater
zusammengeschlossenen Versicherunsberater haben sich
darüber
hinaus noch Berufsregeln unterworfen.
§ 42 a VVG
(Versicherungsvertragsgesetz)
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist,
wer
gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung,
Änderung oder
Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der
Wahrnehmung
von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im
Versicherungsfall berät oder gegenüber dem
Versicherer
außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen
wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm
abhängig zu sein.
Diese Regelung entspricht den bisherigen Bestimmungen
des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG):
Artikel 1 § 1 RBerG
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,
einschließlich
der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu
Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf
geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen
haupt- und
nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher
Tätigkeit
- nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der
zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die
Erlaubnis
wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern für die
Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber
Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von
Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem
Versicherungsvertrag im Versicherungsfall, ........
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Fax 0 24 61 - 3 28 99 21
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